Gesetzliche Grundlagen

Nationaler Krebsplan

Für ein zielgerichtetes Vorgehen im Kampf gegen Krebs wurde im Jahr 2008 der Nationale Krebsplan ins Leben gerufen. Darin haben sich verschiedene Akteure der Krebsbekämpfung einer langfristigen, koordinierten Zusammenarbeit zur Weiterentwicklung der onkologischen Versorgungssituation verschrieben.

Um eine aussagekräftige onkologische Qualitätsberichterstattung für Leistungserbringer, Entscheidungsträger, Patientinnen und Patienten aufzubauen, sollten flächendeckend klinische Krebsregister zur Erfassung der Qualität der Versorgung aller Krebskranken ausgebaut werden.

Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG)

Um die Ziele des Nationalen Krebsplans umzusetzen, hat die Bundesregierung 2013 das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister“ (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG) verabschiedet.

Ziel ist es, bundesweit einheitlich eine möglichst lückenlose Erfassung von Informationen über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf der Erkrankung von Tumorpatienten zu erreichen.

Mit Artikel 1 Nummer 4 KFRG wurde § 65c in das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) eingefügt:

  • Danach sind die Länder verpflichtet, flächendeckend klinische Krebsregister einzurichten und die für den Betrieb der klinischen Krebsregister notwendigen Bestimmungen einschließlich datenschutzrechtlicher Regelungen zu erlassen.
  • Der Betrieb klinischer Krebsregister wird durch die Krankenkassen gefördert, indem für jede registrierte Neuerkrankung eine jährlich anzupassende Pauschale an die Register gezahlt wird.
  • Die Zahlung dieser Pauschale ist an bestimmte Förderkriterien gebunden, die vom GKV-Spitzenverband festgelegt wurden. Diese Förderkriterien dienen als Grundlage für eine bundesweit einheitliche und valide Datenbasis.
  • Die klinischen Krebsregister erfassen alle Meldungen nach dem bundeseinheitlichen onkologischen Basisdatensatz und seinen ergänzenden organspezifischen Modulen, wobei eine flächendeckende und nahezu vollzählige Erfassung aller Krebsfälle nachzuweisen ist.

Die für den Betrieb der klinischen Krebsregister notwendigen Bestimmungen einschließlich datenschutzrechtlicher Regelungen sollen landesrechtlich geregelt werden.

Sächsisches Krebsregistergesetz (SächsKRegG)

Der Sächsische Landtag hat am 25. April 2018 das Sächsische Krebsregistergesetz beschlossen. Das Gesetz ist rückwirkend zum 01. Januar 2018 in Kraft getreten und bildet seitdem die landesrechtliche Grundlage für die Umsetzung der Regelungen des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes in Sachsen.

Die entsprechenden Gesetzestexte, finden Sie hier:

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