Meldevergütung

Für die Meldung an die klinischen Krebsregister in Sachsen erhalten meldende Ärztinnen und Ärzte eine Vergütung. Ausschlaggebend für die Höhe der Vergütung ist, ob es sich um eine KFRG-Meldung oder die Meldung von nichtmelanotischen Hautkrebsformen handelt.

KFRG-Meldungen

Für Meldungen nach dem sächsischen Krebsregistergesetz erhält der Leistungserbringer eine durch den GKV-Spitzenverband festgelegte Vergütung vom zuständigen Register, deren Höhe sich nach der Art der Meldung bemisst (§ 2 Krebsregister-Meldevergütungsvereinbarung).

  • Meldung einer Diagnosestellung eines Tumors nach hinreichender Sicherung: 18 Euro
  • Meldung einer Änderung im Krankheitsverlauf: 8 Euro
  • Meldung von Therapie- und Abschlussdaten: 5 Euro
  • Meldung von histologischen und labortechnischen oder zytologischen Befunden: 4 Euro

Vergütet werden nur nach KFRG meldepflichtige Tumore bei Patienten mit Wohnadresse in Deutschland.

Jeder Melder (Leistungserbringer) erhält ausschließlich die Meldung seiner Leistung vergütet. Eine Vergütung erfolgt nur, wenn ein gesetzlicher Meldeanlass (ab 2018) vorliegt.

Vergütet werden nur tumorspezifische Therapien. Die abwartende Therapie (Wait and See, Active Surveillance, Best supportive care) ist nach dem bundeseinheitlichen onkologischen Basisdatensatz der systemischen Therapie zuzuordnen und wird als solche vergütet.

  • Doppelte Meldung: Diagnosemeldungen werden aktuell durch die Krankenkassen nur einmal vergütet. Ihre gemeldeten Daten dürfen also nicht bereits durch eine andere meldepflichtige Person an das Klinische Krebsregister gemeldet worden sein. Bei identischen Diagnosemeldungen ohne weitergehende therapierelevante Informationen, wird nur die zuerst eingegangene, hinreichend vollständige Meldung vergütet. Analog gilt das für alle Therapien und Abschlüsse.
  • Therapiemeldung mit gleichem Leistungsdatum: Fällt das Leistungsdatum von unterschiedlichen Therapien auf den gleichen Tag, wird von den Krankenkassen auch nur ein Meldeanlass vergütet (betrifft z. B. Radiochemotherapien).
  • Auszahlung der Vergütung: Die Auszahlung der Meldevergütung erfolgt jeweils nach Zahlungseingang durch die Krankenkassen.

 

Nicht vergütet werden:

  • Diagnosen/Fälle, die nicht in der abgestimmten Diagnose-Liste aufgeführt sind,
  • unvollständige Meldungen
    (nach bundeseinheitlichem onkologischen Basisdatensatz einschließlich der organspezifischen Module),
  • Fälle < 18 Jahre
    (Alter zum Diagnosedatum),
  • diagnostische Operationen
    (Ausnahme SLNE bzw. LAE),
  • tumorferne und unterstützende Operationen
    (z. B. Umgehungsanastomosen, Anus praeter einschl. Rückverlagerung, Revisions-Operationen),
  • prophylaktische Mamillenbestrahlungen bei Hormontherapie,
  • Systemtherapien wegen Nebenwirkungen o. ä.
    (Schmerztherapien, Antiemetika, Blutkonserven etc.),
  • einzelne Therapiezyklen, die zusammengefasst eine systemische Therapie ergeben,
  • Beginn und Ende der systemischen Therapie, wenn nicht zwei separate Meldungen dazu erfolgen,
  • Referenzpathologiebefunde,
  • Meldungen ohne Meldeanlass
    (Nachsorgen ohne Änderung des Erkrankungsstatus, Tumorboards etc.),
  • Therapieempfehlungen und –planungen.

Zusammengefasst werden:

  • Operationen in zeitlichem Zusammenhang (OP und Nachresektion/Revisions-OP, OP und SLNE/LAE etc.),
  • Strahlentherapien, die in zeitlichem Zusammenhang erfolgen (Tumor und Metastase etc.),
  • Systemtherapien, die nur geringfügig modifiziert werden (Dosisreduktion, Austausch eines Medikaments, NW-bedingte Therapiepausen etc.), nicht dagegen First-, Second-, Third-line-Therapien,
  • Pathologiebefunde einer Einrichtung zu einem Fall in zeitlichem Zusammenhang (Biopsie und OP, OP und Nachresektion etc.); bei sekundärem Geschehen im Verlauf erfolgt erneute Vergütung der Befundmeldung,
  • synchrone Behandlung multipler Tumoren.
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