Meldepflicht und Meldeanlässe

Meldepflicht

Nach dem sächsischen Krebsregistergesetz sind grundsätzlich alle in Sachsen tätigen Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser (Leistungserbringer) zur Meldung bestimmter Erkrankungsdaten an das zuständige klinische Krebsregister verpflichtet.

Meldepflichtig ist immer der Arzt, der die Erkrankung diagnostiziert, therapiert, Nachsorgeuntersuchungen anlässlich der Tumorerkrankung durchführt oder den Tod feststellt.

  • Handelt es sich um ein Krankenhaus/eine Klinik, obliegt die Meldepflicht dem ärztlichen Leiter bzw. dem von ihm bestimmten Arzt.
  • Bei der Meldung durch Pathologen sind auch meldungsbezogene Daten zum Einsender zu übermitteln.
  • Die Meldung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntwerden des Meldeanlasses erfolgen.
  • Die Meldung erfolgt an das nach dem Behandlungsort zuständige Register.
  • Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die Meldepflicht zukünftig eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Informationspflicht

Nach sächsischem Krebsregistergesetz ist der Arzt verpflichtet, die Patientin oder den Patienten vor der Meldung an das klinische Krebsregister umfassend über die zu meldenden Daten, das Recht zum Widerspruch und Auskunftsrecht aufzuklären.

Die Gemeinsame Geschäftsstelle hat hierfür sachsenweit einheitliche Leitfäden für den Arzt und entsprechende Patienteninformationen erstellt, die unter der Rubrik "Downloads" abrufbar sind. Pathologen und andere Ärzte ohne direkten Patientenkontakt unterliegen nicht den Informationspflichten.

Downloads

Überblick

  • Generell sind patientenbezogene Daten zum Auftreten, der Behandlung und dem Verlauf von bösartigen Neubildungen inklusive ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des ZNS meldepflichtig.
  • Der verantwortliche Leistungserbringer muss an das für sein Einzugsgebiet zuständige Register melden.
  • Die Datenerfassung erfolgt nach dem Standard des bundeseinheitlichen onkologischen Basisdatensatzes und seiner organspezifischen Module.
  • Melden Sie elektronisch. Als Alternative stehen für die verschiedenen Meldeanlässe elektronisch ausfüllbare Meldebögen bereit.
  • Bitte achten Sie darauf, auch die Krankenkassendaten der betroffenen Person anzugeben.
  • Nach sächsischem Krebsregistergesetz (§ 5 und § 16 SächsKRegG) muss die Meldung innerhalb von vier Wochen ab Vorliegen eines Meldeanlasses vollständig an das zuständige klinische Krebsregister übermittelt werden.
  • Erkrankungsdaten von Kindern/Jugendlichen unter 18 Jahren sind nicht an die klinischen Krebsregister zu melden, sondern an das Deutsche Kinderkrebsregister.

Meldeanlässe

  • Stellung der Diagnose eines Tumors nach hinreichender klinischer Sicherung,
  • histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose,
  • Beginn und Abschluss einer systemischen Therapie,
  • Abschluss einer operativen Therapie oder einer Strahlentherapie,
  • therapierelevante Änderungen des Krankheitsverlaufes, insbesondere durch das Erreichen der Tumorfreiheit oder das Auftreten von Rezidiven und Metastasen,
  • Nachsorgestatus bei Änderung des Erkrankungsstatus
  • Tod des Patienten

Meldeweg

Die Meldung an die klinischen Krebsregister soll in strukturiert elektronischer Form erfolgen (über die Schnittstelle des bundeseinheitlichen onkologischen Basisdatensatzes oder verschlüsselt mittels Datenträger). Bei Fragen zur Datenübermittlung steht Ihnen gern das für Ihre Region zuständige Register zur Verfügung.

Informationen zur elektronischen Meldung

Übergangsmeldung

Die Meldung mittels Arztbriefen/Epikrisen entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des KFRG nach einer strukturiert elektronischen Meldung.

Bis zur flächendeckenden Etablierung der elektronischen Meldung sind die Leistungserbringer jedoch weiterhin berechtigt, die Meldungen in Schriftform an die klinischen Krebsregister zu übermitteln. Dazu zählen spezielle Tumormeldebögen oder Epikrisen, welche alle melderelevanten Daten enthalten.

Für verschiedene Meldeanlässe existieren unterschiedliche Meldebögen, die Sie nutzen können:

zu den Meldebögen

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